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Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder (GEG) / 2.1 Bußgeld bis 5.000 EUR

Alexander C. Blankenstein
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Mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR sind nachfolgende Gesetzesverstöße bewehrt:

 
§ 108 Abs. 1 Nr. 4 GEG Entgegen § 60a Abs. 1 Satz 1 GEG wird eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzogen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.1).
§ 108 Abs. 1 Nr. 5 GEG Entgegen § 60a Abs. 5 Satz 2 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 GEG wird eine Heizungs-Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.1).
§ 108 Abs. 1 Nr. 6 GEG Entgegen § 60b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 GEG wird eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzogen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.2.2.1).
§ 108 Abs. 1 Nr. 7 GEG Entgegen § 60c Abs. 1 GEG wird ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgeglichen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.2.2.2).
§ 108 Abs. 1 Nr. 12 GEG Entgegen § 71 Abs. 2 Satz 3 GEG wird eine Heizungsanlage nicht richtig eingebaut, nicht richtig aufgestellt oder nicht richtig betrieben (siehe Neue Heizungsanlagen, Kap. 4.2).
§ 108 Abs. 1 Nr. 13 GEG Entgegen § 71 Abs. 9 Satz 1 GEG wird nicht sichergestellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird. Hiervon betroffen sind Heizungsanlagen, die zwischen dem 1.1.2024 und den Fristen des § 71 Abs. 8 GEG bzw. der Veröffentlichung einer Wärmeplanung eingebaut werden (siehe Bestandsgebäude, Kap. 7).
§ 108 Abs. 1 Nr. 14 GEG Entgegen § 71a Abs. 1 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2 GEG, wird ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einer Gebäudeautomation ausgerüstet.
§ 108 Abs. 1 Nr. 15 GEG Entgegen § 71b Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 GEG wird eine Bestätigung über die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzung eines Wärmenetzes nicht, nicht richtig, ...

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