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Bestandsgebäude (GEG) / 4.2.2.2 Hydraulischer Abgleich

Alexander C. Blankenstein
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Gegenüber § 3 EnSimiMaV ist der Anwendungsbereich des § 60c GEG nicht nur auf Gaszentralheizungssysteme beschränkt, sondern erstreckt sich auf sämtliche Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger. Ebenfalls abweichend von den Regelungen der EnSimiMaV erstreckt sich die Pflicht zum hydraulischen Abgleich auf sämtliche Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Eine Unterscheidung zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden erfolgt nicht mehr.

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs gemäß § 60c Abs. 2 GEG entspricht im Wesentlichen demjenigen nach § 3 Abs. 3 EnSimiMaV und umfasst mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

  1. eine raumweise Heizlastberechnung,
  2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
  3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung (siehe auch Probst, Möglichkeiten energetischer Sanierung, Kap. 3.4.2).

Entgegen der Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 EnSimiMaV ist der hydraulische Abgleich nach § 60c Abs. 4 Satz 1 GEG einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß nicht mehr lediglich in Textform mitzuteilen, sondern in Schriftform.

 

Bußgeld

Wird ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig abgeglichen, droht nach § 108 Abs. 1 Nr. 7 GEG ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR.

 

Verlangen des Mieters oder Pächters auf Vorlage

Nach § 60c Abs. 4 Satz 2 GEG ist die Bestätigung Mietern oder Pächtern unverzüglich vorzulegen, wenn sie dies verlangen. Da der Mieter bzw. Pächter letztlich die Heizkosten zu tragen hat, soll ihm auch Gelegenheit gegeb...

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