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Oberflächenbehandlung

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Oberflächenbehandlung ist ein technisches Verfahren. Dabei werden i. Allg. die äußeren Schichten eines Werkstoffes bearbeitet, um die Oberflächeneigenschaften zu verändern. Schleifen, Reinigen oder Lackieren sind Verfahren der Oberflächenbehandlung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Vorschriften:

  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern"

1 Bedeutung für den Arbeitsschutz

Wenn bei der Oberflächenbehandlung mit Gefahrstoffen umgegangen wird, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchführen und Maßnahmen festlegen, um Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Im gewerblichen und industriellen Bereich werden Oberflächen behandelt mit dem Ziel, bestimmte Oberflächeneigenschaften zu erreichen. Anwendungen sind v. a.:

  • rutschfeste Fußböden
  • Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern (TRGS 507)
  • Behandlung von Werkstoffen

Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Oberflächenbehandlung von Werkstoffen wie Stahl, Aluminium sowie Werkstücken aus Metall. Erreicht werden soll u. a.

  • eine glatte Oberfläche,
  • Korrosionsschutz,
  • bessere Haftung für Lackierungen oder
  • dekorative Effekte.

2 Verfahren

2.1 Manuelle Verfahren

Für eine glatte Oberfläche werden folgende manuelle Verfahren eingesetzt:

  • Bürsten
  • Strahlen z. B. Dampfstrahlen
  • Schleifen: Verwendung von Kühlschmierstoffen (KSS)
  • Polieren
  • Gleitschleifen: Kombination aus schleifenden und chemisch wirkenden Stoffen auf wässriger Basis (Compounds) in Trommeln oder Glocken

2.2 Chemische bzw. physikalische Verfahren

Ein häufiges Verfahren zur Vor- oder Nachbehandlung von Werkstoffen ist das Reinigen und Entfetten (bei Raumtemperatur oder erwärmt, von Hand oder maschinell; häufig zwischen 2 Behandlungsschritten erforderlich):

  • mit wässrigen Lösungen: Da Wasser zum Entfernen von Ölen und Fetten nicht ge...

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