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Kühlschmierstoffe

Dipl.-Kffr. Katja Graf, Dr. Josef Sauer
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Zusammenfassung

 
Begriff

Kühlschmierstoffe (KSS) sind nichtwassermischbare, wassermischbare und wassergemischte flüssige Zubereitungen zum Kühlen, Schmieren und Spülen bei Fertigungsverfahren der spanenden und umformenden Be- und Verarbeitung. Den KSS sind zur Verbesserung ihrer Eigenschaften verschiedene chemische Stoffe zugesetzt, die bei den Beschäftigten durch Hautkontakt oder Einatmen gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen können. Zudem unterliegen wassergemischte Kühlschmierstoffe einer Besiedelung mit Mikroorganismen ("Verkeimung"). Es handelt sich dabei um Bakterien, Schimmel- und Hefepilze. Bakterien und Pilze zählen zu den biologischen Arbeitsstoffen, wenn sie beim Menschen Infektionen, Allergien oder Vergiftungen hervorrufen können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend sind: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Biostoffverordnung (BioStoffV), DGUV-R 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen", DGUV-I 209-024 "Minimalmengenschmierung in der spanenden Fertigung", DGUV-I 209-026 "Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen", DGUV-I 209-051 "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe", DGUV-I 209-022"Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen", TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" und BGIA Report 9/2006 "Absaugen und Abscheiden von Kühlschmierstoffemissionen".

1 Hauptgruppen

Es werden 3 Hauptgruppen unterschieden:

  1. Nichtwassermischbare KSS, z. B. Schneidöle, Walzöle werden nicht mit Wasser gemischt.
  2. Wassermischbare KSS werden mit Wasser auf die Gebrauchskonzentration verdünnt. Die Öle sind Mineralöle und Syntheseöle.
  3. Wassergemischte KSS, z. B. Bohremulsion, Schleifwasser und Verdünnungen Öl/Wasser.

2 Inhaltsstoffe

Den KSS sind eine Vielzahl chemischer Wirkstoffe zugesetzt...

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Zusammenfassung Begriff Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz genannten, in § 3 GefStoffV näher bestimmten Gefahrenklassen aufweisen und den in Anhang I der Verordnung (EG) ...

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