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Nießbrauch: Steuerliche Folgen / 1.1.3 Entgeltliche Rechtsbestellung

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Rechtsprechung und Finanzverwaltung behandeln den entgeltlich eingeräumten Zuwendungsnießbrauch wie eine Grundstücksvermietung des Eigentümers an den Nießbraucher.

Der Eigentümer erzielt in Form des für die Nießbrauchsbestellung gezahlten Entgelts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Aufgrund der Einkunftserzielung kann der Eigentümer nun auch die Gebäudeabschreibung sowie die von ihm kraft vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung übernommenen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.

Der Nießbraucher ist zum Abzug der von ihm (kraft vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung) getragenen Aufwendungen berechtigt.

Hinsichtlich der Besteuerung des Entgelts beim Eigentümer und des Abzugs beim Nießbraucher ist aufgrund der Regelungen in § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG bei nach dem 31.12.2003 erbrachten Leistungen wie folgt zu verfahren:

  • Beim Nießbraucher sind Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung dann auf den Zeitraum der Nutzung gleichmäßig zu verteilen, sofern die Vorauszahlung für einen mehr als 5 Jahre betragenden Nutzungszeitraum geleistet wird. Der Sofortabzug einer geleisteten Einmalzahlung ist daher nur dann möglich, wenn die Laufzeit nicht mehr als 5 Jahre beträgt.[1] Bei einer Nießbrauchsbestellung auf Lebenszeit sind die Aufwendungen für den Erwerb des Nießbrauchs auf die mutmaßliche Lebenszeit der betreffenden Person zu verteilen, sofern diese mehr als 5 Jahre beträgt. Dabei ist die Lebenserwartung nach der jeweils aktuellen Sterbetafel[2] des Statistischen Bundesamtes zu bestimmen[3]
  • Leistet der Nießbraucher das Entgelt ausschließlich durch gleichmäßig laufende Zahlungen, sind die laufend gezahlten Beträge für das Kalenderjahr als Werbungskosten absetzbar, in dem sie geleistet worden sind.[4]

Der Eigentümer hat das Entgelt für die Ni...

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