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Neuer Umlageschlüssel: Ordnungsmäßigkeit

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Das Objektprinzip – Kostenverteilung nach Anzahl der "Sondereigentumseinheiten" – stellt ein einfaches und verständliches Prinzip dar und ist gerecht vor allem für Kosten, die unabhängig von der Größe und dem Wert der Wohnungen anfallen (hier: Kosten der Reparatur der Außenbeleuchtung, eines Treppenhausfensters und der Entfernung eines Baumes in der Außenanlage).

2 Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, die Kosten für die Erhaltung der Außenbeleuchtung, einer Baumentfernung und der Erhaltung von Treppenhausfenstern nicht nach der Größe der Miteigentumsanteile, sondern nach Anzahl der Wohnungseigentumsrechte umzulegen. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Beschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gebe den Wohnungseigentümern die Möglichkeit, den gesetzlichen oder vereinbarten Umlageschlüssel durch Beschluss zu ändern. Den Wohnungseigentümern stehe dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der neue Umlageschlüssel müsse zwar sachlich gerechtfertigt sein. Der sachliche Grund könne aber beispielsweise bereits ein Anreiz zur Kostensenkung sein. Im Einzelfall könnten die Wohnungseigentümer verbrauchs- oder verursachungsunabhängige Umlageschlüssel heranziehen, wenn der Anteil eines Wohnungseigentümers nicht messbar sei, eine Verbrauchserfassung unverhältnismäßigen Aufwand hervorriefe oder dies aus anderen Gründen pflichtgemäßem Ermessen entspreche. Sie könnten beispielsweise die Umlage der Kosten für Müllabfuhr, Straßenreinigung, Räumdienst, Hausreinigung, Gartenpflege, Versicherungen, Schädlingsbekämpfung, Niederschlagswasser sowie Wartungskosten für Notstrom- und Brandsicherung z. B. nach Fläche der "Sondereigentumseinheiten" beschließen. Um den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung zu entsprechen,...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Geänderte Kostenverteilung nach 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F für kleinere Arbeiten im Außenbereich und Treppenhaus  Leitsatz (amtlich) 1. Das sog. Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten) stellt eine ...

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