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LG Karlsruhe Urteil vom 01.09.2023 - 11 S 96/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geänderte Kostenverteilung nach 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F für kleinere Arbeiten im Außenbereich und Treppenhaus

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das sog. Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten) stellt eine einfache und verständliche Kostenverteilung dar und ist gerecht vor allem für Kosten, die unabhängig von der Wohngröße und dem Wert der Wohnung anfallen (hier: Kosten der Sanierung der Außenbeleuchtung, eines Treppenhausfensters und der Entfernung eines Baumes in der Außenanlage).

2. Bei der Änderung der Kostenverteilung nach 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F. sind die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung überschritten, wenn die Minderheit eine erhebliche Mehrbelastung erleidet, die keine innere Rechtfertigung trägt, insbesondere wenn die Änderung der Kostenverteilung nur den Zweck verfolgt, die Mehrheit zum Nachteil der Minderheit von Kosten zu entlasten. Bei einer 4er-WEG, bei der für zwei Einheiten alles beim alten bleibt, ist die Annahme einer solchen Benachteiligungsabsicht nicht naheliegend.

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Urteil vom 28.07.2022; Aktenzeichen 5 C 2163/21 WEG)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28.07.2022, Az. 5 C 2163/21 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 904,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

(abgekürzt nach §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Beschlussfassung zu „TOP 9b, 10b und 11b” (Kostenverteilung nach Wohneinheiten statt nach Miteigentumsanteilen bezüglich d...

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