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Neue Gutscheinregelung bei Corona-Absagen von Veranstaltungen

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Zusammenfassung

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE), BGBl. 2020 I, 948) beinhaltet als wesentliche Neuregelung eine Gutscheinregelung bei Veranstaltungen.

Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber allerdings aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, können sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen. Nicht eingelöste Gutscheine werden Ende 2021 erstattet.

Ziel der Gutscheinlösung ist es, die Interessen der Veranstalter als auch die der Kunden zu berücksichtigen. Veranstalter sollen vor Liquiditätsengpässen bewahrt werden, die durch massenhafte Rückerstattungen der Tickets im jetzigen Zeitpunkt entstehen würden. Aber die Ausnahmeregelung soll auch den Verbraucherinteressen dienen: Diese erhalten den exakten Gegenwert des Tickets und sind nicht auf die Durchsetzung eines Rückerstattungsanspruchs angewiesen, der im Insolvenzfall des Veranstalters ungewiss wäre.

Zwingende Gutscheinlösung für wegen Corona abgesagte Freizeitveranstaltungen

Seit dem 20.5.2020 ist die gesetzliche Regelung - durch Einfügung eines § 5 in Art. 240 EGBGB - in Kraft, wonach Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen Kunden einen Gutschein statt Geld für Veranstaltungsausfälle geben können.

Veranstalter können Erstattung in Geld verweigern

Mit der Neuregelung können Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen wie Museen, Schwimmbädern oder Sportstudios Inhabern von Eintrittskarte...

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