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Nachschuss-Beschluss: Wie ist er zu fassen?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein ordnungsmäßiger Beschluss über Nachschüsse setzt keine Liste voraus, aus der sich die Nachschüsse und Anpassungen der Vorschüsse ergeben.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen wie folgt: "Die für das Wirtschaftsjahr 2019 auf Basis des gefassten Beschlusses festgesetzten Vorschüsse (gem. § 28 Abs. 2 WEG neu) werden für die einzelnen Einheiten angepasst bzw. Nachschüsse eingefordert wie aus den Einzelabrechnungen vom 25.09.20 ersichtlich". Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! So wie es § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG vorschreibe, hätten die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse beschlossen – und zwar auf der Grundlage einer zu diesem Zweck vom Verwalter erstellten und unter dem 25.9.2020 datierten Abrechnung über den Wirtschaftsplan. Aus dieser Abrechnung ergebe sich für die Einheit des K eine als Abrechnungsspitze beschlossene ausgewiesene Nachzahlungsverpflichtung i. H. v. 1.477,77 EUR. Für die anderen Wohnungseigentümer ergäben sich die Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen aus den an sie übersandten Einzelabrechnungen. Da es unstreitig nur diesen einen Entwurf über die Jahresabrechnung gebe und dieser der Beschlussfassung zugrunde gelegen habe, habe die Angabe seines Datums im Beschluss genügt. Die Publizität werde dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss-Sammlung oder eine Anlage zu dieser aufzunehmen sei. Es sei nicht notwendig gewesen, dass jeder Wohnungseigentümer vorher die Abrechnungsspitzen bzw. Beitragsanpassungen der anderen Wohnungseigentümer gekannt habe. Es habe auch keiner Gesamtübersicht über die Abrechnungsspitzen/Beitragsanpassungen bedurft – auch wenn dies zweifelsfrei wünschenswert gewesen wäre. Es sei schließlich...

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