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LG Dortmund Urteil vom 30.06.2017 - 17 S 232/16

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rechtskräftig

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG T-Straße in E vom 26.04.2016 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 90 % den Klägern und zu 10 % den Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die WEG T-Straße. in E.

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen einzelne Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.04.2016.

Gegenstand der Berufung sind nur noch die Beschlüsse zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2015 und Entlastung der Verwaltung sowie des Rechnungsprüfers Herrn Q) und TOP 3 (Wirtschaftsplan 2016). Wegen des Inhalts der Beschlüsse wird auf das Protokoll vom 07. bzw. 09.05.2016, Bl. 7 ff. d. A., Bezug genommen.

Die Kläger haben mit der Klagebegründung gerügt, die Beschlüsse seien nicht hinreichend bestimmt, ihnen seien lediglich eine Einzelabrechnung sowie ein Einzelwirtschaftsplan für ihre eigene Wohnung, nicht jedoch die der anderen Eigentümer, und keine Gesamtabrechnung bzw. kein Gesamtwirtschaftsplan übersandt worden.

Die Entlastung des Verwalters und des Rechnungsprüfer sei ebenfalls aufzuheben.

Beide hätten kollusiv zusammengewirkt und die Gemeinschaft geschädigt, da die Kosten für die Reparatur eines undichten WC-Abflussrohrs, das durch eine im Sondereigentum des Herrn Q liegende Wand verläuft, aus Gemeinschaftsmitteln beglichen worden sei. Damit hätten sie sich gegenüber der Gemeinschaft schadensersatzpflichtig gemacht.

Im Übrigen wird wegen des tatsächlichen Vorbringens der P...

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