Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsicht in Unterlagen des Verwalters durch Wohnungseigentümer in den Räumen des Verwalters
Leitsatz (amtlich)
Die Wohnungseigentümer haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Verwalters in anderen Räumen als den Geschäftsräumen des Verwalters. Das gilt auch dann, wenn das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter durch verbale Auseinandersetzungen gespannt ist.
Normenkette
WEG § 28
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen 29 T 301/03)
AG Kerpen (Aktenzeichen 15-II 19/99)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 29.11.2005 - 29 T 301/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor des angegriffenen Beschlusses die Verwalterin als Antragsgegnerin zu 2) und als Beteiligte zu 3) aufzuführen ist.
Der Antrag auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zur Abrechnung 1998 in anderen Räumen als die der Verwalterin wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 12.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Vorinstanzen haben zu Recht die Anträge auf Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.3.1999 zu TOP 3 und TOP 5 zurückgewiesen sowie eine Verpflichtung der Verwalterin zur Entfernung und Ersatz der Beleuchtungsanlagen an den Eingängen der Häuser X.-Straße 2 und 2a verneint.
Der Tenor des landgerichtlichen Beschlusses war dahin richtig zu stellen, dass die Verwalterin Antragsgegnerin bezüglich dieser Verpflichtung und damit dritte Beteiligte des Wohnungseigentumsverfahrens ist.
TOP 3:
Die Genehmigung der Ja...