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Nachschuss-Beschluss: Verhältnis zum Vermögensbericht

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Da die Kontostände und der Stand der Erhaltungsrücklage Bestandteil des Vermögensberichtes sind, begründen falsche Angaben zu den Kontoständen und zum Stand der Erhaltungsrücklage keine Anfechtung des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse. Dies gilt auch, wenn der Vermögensbericht lediglich in der Versammlung zur Einsicht vorgelegt wird. Auch dieser Verstoß gegen § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG hat mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nichts zu tun.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 WEG; § 9b HeizkostenV

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen am 29.11.2021 nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die Nachschüsse. Vor der Beschlussfassung übersendet die Verwaltung den Wohnungseigentümern allerdings keinen Vermögensbericht für das Wirtschaftsjahr 2020, sondern legt diesen nur in der Versammlung vor. Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss vor.

Er bemängelt, in der Jahresabrechnung sei sowohl bei der Erhaltungsrücklage als auch beim Girokonto der Anfangskontostand falsch angegeben. Er meint, der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sei bereits aus diesem Grund anfechtbar, da es wegen der falschen Kontostände und des fehlenden Vermögensberichtes nicht möglich sei, die Jahresabrechnung auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Darüber hinaus sei die Jahresabrechnung falsch, da die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen nicht über die Erhaltungsrücklage, sondern über das laufende Konto finanziert worden seien. Ferner sei die Heizkostenabrechnung für das Wohnungseigentum Nr. 6 mangelhaft, da eine Abrechnung für das gesamte Jahr erstellt worden sei und keine Zwischenabrechnung, obwohl die Wohnung 10 Monate leer gestanden habe.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Zwar sei es nicht ausreichend, den Vermögensbericht in der Versammlung nur zur Einsicht vorzulegen....

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