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Nachschuss-Beschluss: Mangel wegen Mangel der Jahresabrechnung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ist die Summe von geleisteten Ist-Zahlungen und den Soll-Zahlungen gemäß Wirtschaftsplan identisch, so hat das (eventuelle) Ansetzen der Ist-Zahlungen in der Jahresabrechnung keine Bedeutung für die Berechnung der Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen wie folgt: "Die GdWE beschließt, die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen (Abrechnungsspitze) für das Jahr 2020 mit Druckdatum 01.12.2021 zu genehmigen". Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Auf seine Anfechtungsklage erklärt das AG den Beschluss für ungültig. In den Einzeljahresabrechnungen habe die Verwaltung keine Abrechnungsspitze ausgewiesen. Dagegen geht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss sei nicht nichtig. Dies sei nur der Fall, wenn der Nachschuss-Beschluss allein die Genehmigung des zugrundeliegenden Zahlenwerkes zum Gegenstand habe. So liege es aber nicht. Aus dem Beschluss gehe bei objektiv-normativer Auslegung hinreichend bestimmt hervor, dass über die Einforderung von Nachschüssen auf der Basis der Jahresabrechnung beschlossen worden sei. In den Einzelabrechnungen sei insoweit von "Nachzahlung" die Rede. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass hierdurch bestimmte, konkret bezifferte Forderungen erstmals geltend gemacht und zu einem konkreten Zeitpunkt gezahlt werden sollten. Der Beschluss entspreche auch einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Zwar seien in der Jahresabrechnung rechtsfehlerhaft Soll-Zahlungen angesetzt worden. Dieser Fehler habe sich aber nicht ausgewirkt, da im Fall die Ist- Zahlungen und die Soll-Zahlungen übereinstimmen würden. Seit dem 1.12.2020 könnten aber nur noch inhaltliche Mängel der Jahresabrechnung, die sich auch auf die Zahl...

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