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LG Hamburg Urteil vom 01.03.2023 - 318 S 60/22

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 28.07.2022; Aktenzeichen 882 C 23/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 28.07.2022, Az.: 882 C 23/21, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 59.389,13 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 20.10.2021 zu TOP 3a (Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2019/20) und TOP 3b, c (Entlastung Beirat und Verwaltung) gefassten Beschlüsse (Anlage K 1) und deren genaue sprachliche Formulierung bei Beschlussfassung.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Beschlüsse für ungültig erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach neuem Recht sei über die Einforderung von Nachschüssen/Anpassung beschlossener Vorschüsse zu beschließen, mithin über die Abrechnungsspitze. Die zu erstellende Abrechnung als Rechenwerk diene demgegenüber lediglich der Vorbereitung und sei nicht Gegenstand der Beschlussfassung. Hieraus folge auch, dass für einen Beschluss, der allein die Genehmigung des Abrechnungswerks zum Gegenstand habe, die Beschlusskompetenz fehle. Ob dies der Fall sei, könne vorliegend offen bleiben. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse folge schon daraus, dass die Einzeljahresabrechnungen für 2019 und 2020 kein...

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