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Montenegro / 5 Freiwillige Versicherung in Deutschland

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Personen aus Montenegro, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden.[1] Voraussetzung ist, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und die Person bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden aus der Versicherung ist im deutsch-jugoslawischen Abkommen in Bezug auf Montenegro geregelt. Zusätzlich muss die Person bereits zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen Tag in Deutschland gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Für die Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung werden die in Montenegro zurückgelegten Zeiten mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet und können mit dem entsprechenden Vordruck (abhängig vom Abkommen) nachgewiesen werden.

Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung

Nimmt eine Person erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf, kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht.[2]

Auslandsrückkehrer

War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung in Montenegro beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn die Person die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt.

[1]

S. Freiwillige Weiterversicherung.

[2] § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

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