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Mieteinnahmen-ABC

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Zusammenfassung

 
Überblick

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. v. § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit als Gegenleistung für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zufließen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, ein Gebäude oder ein Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dauer der Nutzung ein positives Ergebnis zu erzielen (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 42/15, BFH/NV 2017 S. 1422, Rz. 12 m.w.N.). Diese Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht nur Einkünfte aus Miet- und Pachtverträgen im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern darüber hinaus alle Einkünfte aus der zeitlich begrenzten entgeltlichen Überlassung unbeweglichen Vermögens zum Gebrauch oder zur Nutzung (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil v. 20.9.2006, IX R 17/04, BStBl 2007 II S. 112). Entscheidend ist nicht die Bezeichnung durch die Vertragsparteien, sondern der wirtschaftliche Gehalt des jeweiligen Vertrags (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil v. 12.7.2016, IX R 56/13, BStBl 2017 II S. 253, Rz. 19, 20). Unerheblich ist dabei, ob der Mieter selbst oder ein Dritter die Gegenleistung erbringt. Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen. Ohne eine Nutzungsüberlassung gezahlte Beträge gehören nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Grundstück geleistet werden (FG München, Urteil v. 3.3.2004, 9 K 2400/03, EFG 2004 S. 1120)...

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