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Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 / 3.5 Zeitliche Wirkung der Kinderfreibeträge

Rainer Hartmann
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Etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind fortlaufend vorzunehmen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Kinderfreibetragszähler. Treten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrags erstmals im Laufe des Jahres ein, ist die Bescheinigung der Kinderfreibetragszähler ab dem ersten Tag des Monats vorzunehmen, in dem erstmals alle Voraussetzungen vorgelegen haben.[1] Ein in der ELStAM-Datenbank bereitgestellter Kinderfreibetragszähler gilt über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis er automatisiert von der ELStAM-Datenbank auf null gesetzt wird, weil das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert wird, weil z. B. das Merkmal der Berufsausbildung bei über 18 Jahre alten Kindern nicht mehr vorliegt.

 
Wichtig

Antragstellung für über 18 Jahre alte Kinder

Für Kinder, die in 2026 das 18. Lebensjahr vollenden, ist für die weitere Berücksichtigung im Lohnsteuerverfahren eine erneute Antragstellung beim Finanzamt erforderlich. Der Kinderfreibetragszähler kann auch für ein volljähriges Kind mehrjährig gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der Antragstellung die Voraussetzungen hierfür nachweist.[2] In Betracht kommt der Nachweis z. B. durch eine Bescheinigung über das voraussichtliche Ende der Berufsausbildung oder des Studiums, bis zu dem die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung als Kind vorliegen.

Eine Verpflichtung zur Änderung der Kinderfreibetragszähler schreibt das Gesetz nur in den Fällen vor, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken und nicht auf melderechtlichen Daten beruhen, die eine automatische Korrektur der ELStAM-Daten auslösen. Entfallen im Laufe eines Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Gewährung eines bisher antragsunabhängigen ...

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