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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 1 Grundlagen der Lohnberechnung

Günther Krüger
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1.1 Arbeitszeit (§ 3 BRTV)

1.1.1 Allgemeine Regelung

Die durchschnittliche regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen im Kalenderjahr 40 Stunden. Sie teilt sich wie folgt auf:

  • In den Monaten Januar bis März und Dezember (Winterarbeitszeit) beträgt sie montags bis donnerstags 8 Stunden sowie freitags 6 Stunden. Dies ergibt eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden.
  • In den Monaten April bis November (Sommerarbeitszeit) beträgt sie montags bis donnerstags 8,5 Stunden sowie freitags 7 Stunden. Dies ergibt eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen werden einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt.

Besteht kein Betriebsrat, sind Vereinbarungen jeweils mit den einzelnen Arbeitnehmern zu treffen.

Soweit innerbetrieblich keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, beginnt und endet die Arbeitszeit an der jeweiligen Arbeitsstelle bzw. bei Baustellen mit größerer Ausdehnung an einer festzulegenden Sammelstelle.

Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei, ein Lohnanspruch besteht nicht.[1] Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbaren, dass für einen oder beide Tage jeweils ein Urlaubstag oder entsprechendes Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird, um einen verringerten Monatslohn auszugleichen.

[1] Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1 Nr. 1.7 BRTV v. 2.11.2007.

1.1.2 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften (§ 9 BRTV)

Der Arbeitgeber kann einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einer Arbeitsgemeinschaft, an der er selbst beteiligt ist, freistellen. Die Freistellung kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Stammbetrieb endet nicht mit der Freistellung zur Arbeitsgemeinschaft, es ruht nur und lebt nach Beendigung der Freistellung wieder auf. Mit einer Ausnahme: Dies betrifft de...

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