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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.3.2026) / 2.38 § 32a EStG (Einkommensteuertarif)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Grundfreibetrag / Berücksichtigung der Aufwendungen für den Mund-Nasen-Schutz als Regel- oder Mehrbedarf / § 32a EStG

 

Die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Mund-Nasen-Schutz dürfte nicht in Betracht kommen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, da es an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen fehlt. Auch eine Verletzung des subjektiven Nettoprinzips dürfte ausscheiden. Indisponibles Einkommen ist nicht mit existenznotwendigem Einkommen gleichzusetzen. Fraglich könnte aber sein, ob die Aufwendungen für den Mund-Nasen-Schutz über den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG abgegolten sind. Eine Berücksichtigung über den Grundfreibetrag könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Aufwendungen dem Regelbedarf zuzuordnen und über den derzeitigen Regelbedarf nicht abgegolten sind. Ob die Aufwendungen dem Regel- oder dem Mehrbedarf zuzuordnen sind, wird derzeit im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit geklärt (vgl. z. B. SG Mannheim v. 25.2.2021, S 7 AS 301/21 ER). Vom Ergebnis hängen dann die weiteren steuerlichen Konsequenzen ab.

(so Rüsch, Zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Mund-Nasen-Schutz – Replik zu Moser (FR 2021, 97), FR 2021, 377)

• 2022

Verfassungsmäßigkeit des Einkommensteuertarifs 2022 / § 32a EStG

 

Es stellt sich die Frage, ob der im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 verabschiedete ESt-Tarif 2022 verfassungsgemäß ist. Dies dürfte vor dem Hintergrund der derzeitigen Inflationsrate zu verneinen sein. Der Grundfreibetrag wird faktisch eingefroren und der Tarif nur minimal angehoben. Der Existenzsicherung dienende Einkommensteile werden der Besteuerung unterworfen. Die Entlastung bleibt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung weitgehend wirkungslos.

(so Dziadkowski, Einkommensteuertarif 202...

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