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SG Mannheim Beschluss vom 25.02.2021 - S 7 AS 301/21 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. fehlender Anordnungsgrund. Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Kosten für FFP2- oder OP-Masken. Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anordnungsgrund, da der Grundsicherungsbezieher bei der Anschaffung von FFP2- oder OP-Masken auf Einsparmöglichkeiten und Hilfe Dritter verwiesen werden kann.

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit seinem bei Gericht am 04.02.2021 eingegangenen Eilantrag begehrt der Antragsteller - teilweise sachdienlich gefasst - den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab dem 04.02.2021 bis zum 31.01.2022 vorläufig höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form eines Mehrbedarfs für die Anschaffung von FFP2-Masken oder OP-Masken zu gewähren.

Der so verstandene zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsgrund besteht nicht, wenn der Antragsteller gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann. Zumutbare Hilfe Dritter kann auch in der Beschaffung eines Darlehens zum Zwecke der Vorfinanzierung bestehen. Ein Antragsteller muss substantiiert und plausibel vortragen, dass ihm solche Möglichkeiten nicht offenstehen. Trägt der Antragsteller zu seiner eigenen Einkommens- und Vermögenssituation nichts vor, ist ein Anordnungsgrund bereits deswegen nicht glaubhaft gemacht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2017 - L 7 SO 420/17 ER B, Juris Rn 8, 10).

So liegen die Dinge hier. Nach derzeitigem Stand sind 50 FFP2-Masken zu einem Preis von circa 50,00 EUR erhältlich (https://www.dm.de/gesundheit/mundschutz-stoffmasken; abgerufen am 25.02.2021). Für das Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller den geltend gemachten monatlichen Bedarf für FFP2-Masken in Höhe von 20,00 EUR (20 FFP2-Masken à 1,00 EUR) nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Zum einen fallen aufgrund der derzeit geltenden Coronamaßnahmen der Landesregierung vom Regelbedarf umfasste Bedarfe, wie Freizeit, Unterhaltung und Kultur (43,52 EUR), Verkehr (40,01 EUR), andere Waren und Dienstleistungen (35,53 EUR) und Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (11,65 EUR) zumindest anteilig weg, so dass der Antragsteller durch Umschichtung dieser entfallenden Anteile den monatlichen Bedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken in Höhe von 20,00 EUR selbst finanzieren kann. Dies gilt auch ob des Umstandes, dass aufgrund der Coronamaßnahmen bei den Bedarfen für Wohnungsmieten, Energie und Wohninstandhaltung (39,88 EUR) und Gesundheitspflege (17,02 EUR) höhere Kosten anfallen dürften. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass aufgrund der Coronamaßnahmen höhere Kosten bei den Bedarfen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur in Form der Nutzung von Streamingdiensten und des Erwerbs von Medien entstehen, ist dennoch bei den anderen Bedarfen eine Einsparung des monatlichen Maskenbedarfs von 20,00 EUR nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Daneben darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller als Bezieher von Grundsicherungsleistungen ab Mai 2021 einen einmaligen Coronazuschuss in Höhe von 150,00 EUR erhalten wird, der für die Anschaffung der FFP2-Masken oder zur Kompensation der Anschaffungskosten verwendet werden kann. Ferner ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich mit seiner Krankenkasse ins Benehmen zu setzen, um den Berechtigungsschein für den Bezug von 10 FFP2-Masken zu erlangen. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass bei dem Antragsteller nicht jeden Tag ein Maskenbedarf bestehen muss, da Einkäufe, Arztbesuche und Behördengänge so koordiniert werden können, dass diese gebündelt vorgenommen werden und sich der Antragsteller bei entsprechender Planung nicht jeden Tag in Bereichen aufhalten muss, in welchen nach den Coronamaßnahmen die Verpflichtung zum Tagen einer FFP2-Maske besteht. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass FFP2-Masken für den Privatgebrauch wiederverwendet werden können, indem die Maske für einen Zeitraum von sieben Tagen zur Seite gelegt wird und so eine mögliche Infektiosität der Maske nicht mehr gegeben ist. Dass der Antragsteller als Bezieher von Grundsicherungsleistungen, welche eine ...

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