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Liebhaberei / 1.2 Rechtssicherheit durch verbindliche Zusage

Prof. Jürgen Brandt
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Die Anerkennung von "liebhabereiverdächtigen" Verlusten in einem Veranlagungszeitraum stellt keine Zusage für die Behandlung in späteren Veranlagungszeiträumen dar und bindet das Finanzamt auch nicht nach Treu und Glauben, selbst wenn der Steuerpflichtige im Folgezeitraum darauf vertraut hat.[1]

Bei hohem Investitionsbedarf und nicht unerheblichen Erfolgsrisiken kann daher die steuerliche Abzugs- und Ausgleichsfähigkeit von Verlusten rechtssicher nur durch eine Auskunft hergestellt werden. Ihre Erteilung – ­außerhalb der gesetzlichen Regelungen nach § 204 AO oder § 42e EStG – steht im Ermessen des Finanzamts [2] und ist gebührenpflichtig.[3]

Sie setzt ein besonderes Interesse voraus[4], das im Einzelnen darzulegen ist.

Soweit die Feststellung, ob eine Tätigkeit als Liebhaberei oder als einkommensteuerrechtlich beachtlich einzustufen ist, erst nach einer mehrjährigen Beobachtungsphase unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Entwicklung getroffen werden kann, werden allerdings häufig die Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage nicht vorliegen.[5] Wird deshalb die Steuer vorläufig festgesetzt, ist die Ungewissheit über das Vorliegen einer Liebhaberei i.  S.  d. § 165 AO i.  V.  m. § 171 Abs. 8 AO erst beseitigt, wenn das Finanzamt von denjenigen Hilfstatsachen positive Kenntnis hat, die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblich sind.[6]

[1] BFH, Urteil v. 8.12.1998, IX R 49/95, BFH/NV 1999 S. 717.
[2] § 89 Abs. 2 Satz 1 AO.
[3] § 89 Abs. 3 AO,

vgl. dazu auch BMF, Schreiben v. 18.12.2007, IV A 4 – S 0224/07/0008, BStBl 2008 I S. 2.

[4] § 89 Abs. 2 Satz 1 AO.
[5] Hessisches FG, Urteil v. 26.7.1989, 13 K 1637/89, EFG 1990 S. 210.
[6] BFH, Urteil v. 4.9.2008, IV R 1/07, BStBl 2009 II S. 335.

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