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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 6.3 Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG

Dr. Marion Frotscher
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Zeilen 140-141

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 142

§ 1 AStG ermöglicht die Berichtigung von Einkünften bei bestimmten grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen.

In Zeile 142 ist der Berichtigungsbetrag laut gesonderter Berechnung auszuweisen. Dieser Betrag ist über Zeile 300 in Zeile 2 der Anlage ZVE zu übernehmen und erhöht damit das Einkommen. Da der Berichtigungsbetrag im Rahmen der Einkommensermittlung erfasst wird, sind in Zeile 142 nur die eigenen Daten einzutragen, wenn der Steuerpflichtige Organträger ist, nicht die der Organgesellschaft. Beträge, die die Organgesellschaften betreffen, sind in Zeile 142 der Anlage GK der Organgesellschaft einzutragen.

Nicht hier einzutragen, sondern bereits in Zeile 11 sind Korrekturen gem. § 1 Abs. 5 AStG bei Anwendung des "Authorized OECD-Approach"[1] auf die Gewinnermittlung inländischer Betriebsstätten.

[1] AOA, hierzu: BMF, Schreiben v. 22.12.2016, IV B 5 – S 1341/12/10001 – 03, BStBl 2017 I S. 182, Rz. 1ff.

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