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Leitfaden 2023 - Anlage BEG

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck ist eine Anlage zur Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A und enthält die Angaben, die für die Ermittlung der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 5 GewStG sowie der Kürzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG von Gewinnen aus Beteiligungen an Körperschaften erforderlich sind. Gewinne aus Anteilen sind alle Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG, also im Wesentlichen Gewinnausschüttungen einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen, nicht aber Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile.

Außerdem wird in der Anlage berücksichtigt, dass bei den von einer Organgesellschaft bezogenen Gewinnausschüttungen die nichtabzugsfähigen Ausgaben i. S. d. § 8b Abs. 5 KStG auf der Ebene des Organträgers zu berücksichtigen sind (§ 7a GewStG).

Für jede Beteiligung ist eine eigene Anlage BEG auszufüllen. Im Kopf der Anlage ist daher neben der Steuernummer die laufende Nummer der Anlage einzugeben. Werden bei einer Mitunternehmerschaft Anteile an einer Körperschaft sowohl im Gesamthands- als auch im Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu erstellen.

Hinzurechnungen und Kürzungen der Auskehrungen aus Beteiligungen sind insoweit miteinander verbunden, als eine Hinzurechnung nur erfolgt, soweit keine Kürzungsvorschrift eingreift. Hinzurechnungen und Kürzungen von Gewinnen, die aus einer Beteiligung stammen, sind daher zusammengefasst zu ermitteln.

Ausgangspunkt für die Hinzurechnungen und Kürzungen ist § 7 GewStG (Zeile 39 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A). Das bedeutet, dass eine Hinzurechnung nur erfolgen muss, wenn der jeweilige Gewinn nicht im Ausgangswert nach § 7 GewStG enthalten ist. Andererseits hat eine Kürzung nur zu erfolgen, wenn und soweit die Beteiligungseinkünfte noch im Ausga...

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