Die Anwendung von Kappungsgrenzen führt im Rahmen der restlosen Budgetverteilung zu einer Umverteilung und ist daher grundsätzlich leistungsfeindlich. Allerdings kann es im Zusammenhang mit einer Mindestleistung sinnvoll sein, um ein unverhältnismäßig hohes Leistungsentgelt bei einzelnen Beschäftigten zu vermeiden.
In einer Abteilung erreichen 70 % aller Beschäftigten nicht die Mindestleistung. Die verbliebenen Beschäftigten erhalten aufgrund der Verpflichtung des Arbeitgebers zur vollständigen Auszahlung das gesamte Budget, das unter ihnen aufgeteilt wird.
In Abhängigkeit von den Verteilungsmechanismen in der Dienst-/Betriebsvereinbarung müssten ggf. flexible Kappungsgrenzen (z. B. 1,5 Monatstabellenentgelte) festgelegt werden, um nicht erwünschte "Ausreißer" bei der Berechnung zu erzeugen.
Dies kann insbesondere geschehen, wenn kleinere Budgets mit wenigen Beschäftigten gebildet oder an dem Budget eine Bewertungsskala mit geringer Abstufung festgelegt oder aus sonstigen Gründen nach der Leistungsauswertung das Budget nur wenigen oder gar einem Beschäftigten mit sehr hohen Auszahlbeträgen zufließen würde.
Um rechnerisch eine restlose Ausschüttung des Budgets sicherzustellen, können Kappungsgrenzen so gestaltet werden, dass die Beträge, welche über die Kappungsgrenze eines Beschäftigten hinausgehen, wieder in das (Kappungs-)Budget zurückgeführt und in weiteren Berechnungsdurchgängen nach erreichter Leistung und Entgeltfaktor entsprechend der o. g. Formel verteilt werden. Eine Kappungsgrenze zieht daher unweigerlich weitere, komplexe Regelungen nach sich. Um dem Gedanken der leistungsorientierten Bezahlung Rechnung zu tragen, ist die Anwendung von Kappungsgrenzen und deren Höhe genau zu prüfen. Insbesondere bei Budgets mit einer Vielzahl von Mitarbeitern wird s...