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Latente Steuern bei Personengesellschaften im Einzelabsc ... / 7.1 Allgemeine Angaben

Dipl.-Betriebsw. Birgitta Dennerlein
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Latente Steuern sind nach § 285 Nr. 29 HGB für jeden Bilanzposten im Anhang zu erläutern. Darüber hinaus sind latente Steuern aufgrund steuerlicher Verlustvorträge, Steuergutschriften und Zinsvorträge ebenso wie der Steuersatz, mit dem die latenten Steuern bewertet worden sind, anzugeben.

Es sind ebenso Angaben zu machen, ob Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz von Vermögensgegenständen oder Schulden bestehen, die keine Auswirkungen auf die handelsrechtliche und steuerliche Gewinnermittlung entfaltet haben und die daher nicht in die Berechnung der latenten Steuern einbezogen worden sind.[1] Unterbleibt z. B. aufgrund der Gesamtdifferenzbetrachtung ein Ausweis von latenten Steuern in der Bilanz, ist anzugeben, aufgrund welcher Differenzen oder steuerlicher Verlustvorträge per Saldo ein Ausweis unterblieb; d. h. die Angaben im Anhang sind unabhängig davon zu machen, ob in der Bilanz latente Steuern ausgewiesen sind.

Nach § 285 Nr. 30 HGB ist im Anhang zusätzlich anzugeben,

  • wenn latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt werden,
  • die latenten Steuerschulden am Ende des Geschäftsjahres und
  • die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Änderungen dieser Salden.

Nach den Anforderungen des DRS 18 sind qualitative Angaben regelmäßig ausreichend. Die Anhangangabe nach § 285 Nr. 30 HGB beschränkt sich explizit auf die Fälle, in denen latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt werden. Eine Pflicht zur Angabe für nicht angesetzte aktive latente Steuern (z. B. nach Verrechnung mit latenten Steuerverpflichtungen oder bei Aktivierungswahlrechten) besteht demnach nicht für den Einzelabschluss. Im Konzernanhang sind hingegen die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden anzugeben, wenn latente Steuerschulden...

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