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Land- und Forstwirtschaft / 3.4 Geduldetes Betriebsvermögen

Dirk Uwe Gurn
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Geduldetes Betriebsvermögen entsteht bei allen Gewinnermittlungsarten, wenn entweder die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts so verändert wird, dass es aus dem notwendigen Betriebsvermögen z.B. wegen Verpachtung ausscheidet oder die Gewinnermittlungsart sich ändert, beispielsweise durch einen Übergang zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG.[1] Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt dies auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, da auch hier gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden kann.[2] Die Bestellung eines Erbbaurechts an ein Kind führt nicht zur Entnahme des Grundstücks, sofern der verbilligte Erbbauzins 10 % des Marktpreises nicht unterschreitet.[3] Bei einer Vielzahl von Erbbaurechten bleiben diese gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn die mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücksflächen nicht mehr als 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche des Landwirtes ausmachen.[4]

Oftmals errichten Land- und Forstwirte auf bereits in der Vergangenheit zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden zur Vermietung bestimmte Wohnhäuser. Der Grund dafür liegt entweder in der Absicht, die Entnahme des zum Wohnhaus gehörenden Grund und Boden zu vermeiden oder um eine Übertragung von Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG vornehmen zu können. Wie beim Erbbaurecht kann die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen dadurch erhalten bleiben, dass die bebauten Flächen nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebs überschreiten.[5]

Entsprechendes gilt beim Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers.[6]

[1] § 4 Abs. 1 Sätze 6 und 7 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 13/03, BStBl 2004 II S. 985.
[3] BFH, Urteil v. 26.11.1987, IV R 171/85, BStBl 1988 II S. 490; BFH, Urteil v. 24.3.2011, IV R 46/08, BStBl 20...

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