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Land- und Forstwirtschaft / 3.3 Gewillkürtes Betriebsvermögen

Dirk Uwe Gurn
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Anders als das notwendige Betriebsvermögen bietet gewillkürtes Betriebsvermögen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, da es bei Vorliegen der für die Zuordnung zum Betriebsvermögen erforderlichen steuerrechtlichen Voraussetzungen auf die Willensentscheidung des Steuerpflichtigen ankommt, ob das Wirtschaftsgut letztendlich zum Betriebsvermögen wird oder Privatvermögen bleibt ("nicht notwendiges Privatvermögen").

Gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht in der Praxis oftmals dadurch, dass Landwirte Flächen hinzuerwerben, die jedoch nicht unmittelbar in die eigene Bewirtschaftung einbezogen werden, weil sie noch verpachtet sind. Kann innerhalb von 12 Monaten nach Übergang von Nutzen und Lasten die Pacht beendet und mit der Eigenbewirtschaftung begonnen werden und ist die beabsichtige Eigenbewirtschaftung offenkundig, dann liegt notwendiges Betriebsvermögen vor.[1]

Ist eine Eigenbewirtschaftung innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, dann liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor.

Bei im Ganzen verpachteten Betrieben gelten dieselben Grundsätze. Erwirbt der Verpächter eine landwirtschaftliche Fläche hinzu und bezieht er sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb in die Verpachtung an den bestehenden Betriebspächter ein, dann handelt es sich bei der hinzuerworbenen Fläche um notwendiges Betriebsvermögen. Bei einer parzellierten Verpachtung gilt dies dann, wenn die Fläche an einen der bereits existierenden Pächter verpachtet wird. Erfolgt bei einer Verpachtung im Ganzen und bei einer parzellierten Verpachtung die Verpachtung an einen neuen Pächter, dann liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor.

Ist eine Verpachtung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb an den Betriebspächter oder an einen der bestehenden Einzelpächter möglich, dann liegt ebenfalls gewillkürtes Betriebsvermö...

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