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Land- und Forstwirtschaft / 2 Der Durchschnittsbesteuerung unter­liegende Umsätze

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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2.1 Land- und forstwirtschaftliche Umsätze

Die in Tz. 1 genannten Durchschnittssätze des § 24 UStG gelten nur für die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen.

Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 UStG:

  • die Landwirtschaft,
  • die Forstwirtschaft,
  • der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau,
  • die Baumschulen,
  • alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
  • die Binnenfischerei,
  • die Teichwirtschaft,
  • die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  • die Imkerei,
  • die Wanderschäferei,
  • die Saatzucht,
  • Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe.[1]

Andere Umsätze des Land- und Forstwirts unterliegen der Regelbesteuerung.

Die Zierfischzucht in Teichen fällt i. d. R. nicht unter § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Ein Substanzbetrieb, z. B. Torf-, Ton-, Lehm-, Kies- und Sandabbaubetrieb) ist kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG. Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der übrigen Tierzucht und Tierhaltung erfolgt nach den §§ 51 und 51a BewG. Ein Tierhaltungsbetrieb ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn dem ­Unternehmer nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen.[2]

Der Verkauf eigenerzeugter Biomasse durch Landwirte an Stromerzeuger fällt unter § 24 UStG; ebenso die Lieferung von selbsterzeugtem Biogas, wenn die erzeugte Energie überwiegend im eigenen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb verwendet wird. Nicht im Landwirtschaftsbetrieb verwendete Wärme und Strom unterliegt der Regelbesteuerung.[3]

 
Wichtig

Umsatzgrenze von 600.000 EUR ab 2022 beachten

Die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG ist für nach dem 31.12.2021 bewirkte Umsätze nur noch anwendbar, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. ...

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