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Ländergesetze zum Bildungsurlaub: Übersicht / 12 Sachsen-Anhalt

Joachim Just
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12.1 Rechtsgrundlage

 

Rz. 86

  • Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz, BfG ST) v. 4.3.1998[1], zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.11.2005[2]
  • Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (Bildungsfreistellungsverordnung) v. 24.6.1998[3]
[1] GVBl. LSA 1998 S. 92.
[2] GVBl. LSA 2005 S. 698.
[3] GVBl. LSA Nr. 22/1998 S. 290.

12.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 1 BfG ST)

 

Rz. 87

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben

  • Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,

deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ihren bzw. seinen Betriebssitz im Land Sachsen-Anhalt hat. Für Arbeitslose gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

12.3 Wartezeit (§ 2 Abs. 4 BfG ST)

 

Rz. 88

Der Anspruch wird nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.

12.4 Anerkannte Themen und Mindestumfang der Weiterbildung (§ 8 BfG ST)

 

Rz. 89

Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen. Die Freistellung wird nach § 2 Abs. 2 BfG ST nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt, die i. d. R. mehrtägig oder als Tagesveranstaltungen im Rahmen einer Veranstaltungsreihe stattfinden.

12.5 Dauer (§ 2 BfG ST)

 

Rz. 90

Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich bei einer 5-Tage-Woche auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr, wobei der Anspruch von 2 Kalenderjahren zusammengefasst werden kann. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht sich oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

12.6 Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 6 BfG ST)

 

Rz. 91

Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.

12.7 Anrechnung (§ 2 Abs. 5, § 3 BfG ST)

 

Rz. 92

Bei ein...

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