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Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3 Anspruchsvoraussetzungen

Kai Nehring
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Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • betriebliche Voraussetzungen erfüllt sind,
  • persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur angezeigt worden ist.[1]

Im Einzelnen:

[1] § 95 Nr. 1 bis 4 SGB III.

3.1 Erheblicher Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er nur vorübergehend ist,
  • er unvermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) für mindestens 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Brutto-Entgelts ausfallen.[1]
[1] § 96 Abs. 1 SGB III.

3.1.1 Wirtschaftliche Gründe

Als wirtschaftliche Gründe gelten grundsätzlich alle Einflüsse, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben (z. B. Absatzmangel, Mangel an Rohstoffen). Steigende Energiepreise allein zählen nicht zu den wirtschaftlichen Gründen. Besteht aber gleichzeitig ein Absatzmangel oder eine reduzierte Nachfrage, was auch Folge der Weitergabe von Preissteigerungen an die Kunden sein kann, liegen wirtschaftliche Gründe vor. Die wirtschaftlichen Gründe müssen zwar nicht die ausschließliche, aber die wesentliche Ursache für den Arbeitsausfall sein. Sie müssen zudem für die gesamte Dauer eines Bezugs von Kurzarbeitergeld vorliegen.

3.1.2 Betriebliche Strukturveränderung

Zu den wirtschaftlichen Gründen gehören auch betriebliche Strukturveränderungen, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt sind. Hierunter fallen z. B. die Umstellung auf ein neues Produkt oder ein Zwang zur betrieblichen Umorganisation infolge konjunktureller oder struktureller Änderungen auf den Absatzmärkten.

3.1.3 Unabwendbares Ereignis

Die Ursachen für den Arbeitsausfall müssen ausnahmsweise nicht im wirtschaftlichen Umfeld liegen, wenn ein unabwe...

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