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Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung/Rückforderung)

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit Abschlussprüfungen werden nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezugs die Voraussetzungen und der Umfang des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld im Betrieb abschließend geprüft und auf dieser Grundlage die vorläufig geleisteten Kurzarbeitergeldzahlungen der Agentur für Arbeit endgültig ent- und beschieden. Daraus können sich Nachzahlungen durch die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber oder Rückforderungen der Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld und das Verfahren sind in §§ 95 ff. SGB III, § 320 Abs. 1 SGB III, § 323 Abs. 2 SGB III, § 325 Abs. 3 SGB III, § 327 Abs. 3, § 328 SGB III und § 421c SGB III geregelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen der Rückforderung von Kurzarbeitergeld im GR v. 14.2.2023 zusammengefasst.

1 Verfahren zur Zahlung von Kurzarbeitergeld

Das Verfahren zur Zahlung von Kurzarbeitergeld ist 3-stufig gegliedert.

1.1 Anzeige des Arbeitsausfalls

Zunächst zeigt der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der örtlichen Agentur für Arbeit am Betriebssitz an. Die Anzeige markiert dabei den Startpunkt für die Zahlungen von Kurzarbeitergeld im Betrieb, denn Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Agentur für Arbeit hat zeitnah einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, ob aufgrund der Angaben in der Anzeige die Grundvoraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld (erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche Voraussetzungen) erfüllt sind. Der Bescheid zur Anzeige gibt dem Arbeitgeber Rechts- und Planungssicherheit für die Zahlung von Kurzarbeitergeld im Bewilligungszeitraum.

1.2 Auszahlung des Kurzarbeitergeldes

Im 2. Schritt berechnet der Arbeitgeb...

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