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Kurzarbeit im öffentlichen Dienst / 3 Zulässigkeit von Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
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In der Privatwirtschaft kennt man das Instrument der Kurzarbeit aus früheren wirtschaftlichen Krisen.

 
Hinweis

Zulässigkeit von Kurzarbeit auch im öffentlichen Dienst

Auch im öffentlichen Dienst ist die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich zulässig. Betriebe im Sinne der Kurzarbeitergeld-Vorschriften sind nach den Fachlichen Weisungen Kurzarbeitergeld (Kug) der Bundesagentur für Arbeit, dort Ziffer 3.1, z. B. auch Verwaltungen jeder Art (Behörden), Schulen, Krankenhäuser, Kurkliniken oder Kindergärten. Schwimmbäder, Theater und Bühnen sind i. d. R. organisatorisch, insbesondere durch eine eigene Leitung, vom übrigen Betrieb getrennte Bereiche der Kommunen und Länder und erfüllen damit – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – den Begriff einer Betriebsabteilung im Sinne des SGB III.

Um Rechtssicherheit zu erlangen stellte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) bei der Bundesagentur für Arbeit eine Anfrage, ob für die Beschäftigten in den Kommunen, kommunalen Einrichtungen und Betrieben ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Die Bundesagentur für Arbeit beantwortete die Anfrage am 30.3.2020 dahingehend, dass auch kommunale Einrichtungen und Betriebe, wie z. B. Theater, Museen, Schwimmbäder, Musik- und Volkshochschulen dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten können, sofern ein Arbeitsausfall durch eine behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht wurde, und die weiteren Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld vorliegen.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Kurzarbeitergeld im öffentlichen Dienst nicht ausgeschlossen. Das BSG bestätigte mit Urteil vom 30.5.1978[1], dass eine erwerbswirtschaftliche Zwecksetzung des Betriebes nicht erforderlich ist. Vielmehr erfüllt nach dem genannten Urteil auch ein Schul...

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