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aa) Käufer der Option

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 16

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Führt das Gegengeschäft nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich zu einer Aufhebung der gegenseitigen Rechte und Pflichten (also z. B. bei einem Ausgangsgeschäft an einer Terminbörse und einem Gegengeschäft in Form eines "Closing"-Auftrags), ist eine vollständige Realisation der daraus resultierenden Aufwendungen und Erträge vorzunehmen (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 23); die Geschäfte sind vollständig abgewickelt. Eine rechtliche Aufhebung gegenseitiger Rechte und Pflichten kann bei an Börsen gehandelten Optionen durch sog. Glattstellungstransaktionen erreicht werden.

Bei einer lediglich wirtschaftlichen Glattstellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten (bspw. durch den Aufbau einer gegengerichteten Position von OTC-Optionen) bleiben beide Optionen im Bestand. Beide Geschäfte bilden eine Bewertungseinheit, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind; sie sind in diesem Fall kompensierend zu bewerten (vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 254, Rn. 1ff.). Eine imparitätische Einzelbewertung wäre bei Vorliegen einer Bewertungseinheit nicht korrekt. Bezüglich der Wirksamkeit der Bewertungseinheit sind die Bestimmungen des § 254 zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 1ff.).

Vereinzelt wird für den Fall einer wirtschaftlichen Glattstellung (Abschluss eines entsprechenden Gegengeschäfts ohne rechtliche Beendigung des ursprünglichen Geschäfts), sofern für beide Kontrakte ausschließlich ein Differenzausgleich (net cash settlement) vorgesehen ist, die Ansicht vertreten, dass der Buchwert der Optionsprämie im Ausgangsgeschäft sofort ergebnismindernd zu buchen und die i. R.d. Gegengeschäfts erhaltene Optionsprämie sofort ergebniserhöhend zu vereinnahmen ist (vgl. so etwa Beck Bil-Komm. (2024), § 254 HGB, Rn. 72ff., 76). Da beide Geschäfte nach...

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