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Kündigungsschutzverfahren: Kündigung und Verfahren vor d ... / 2 Kündigungsarten

Sandra Nakonz
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Ein Arbeitsverhältnis kann durch eine ordentliche Kündigung, durch eine außerordentliche Kündigung oder aber durch eine Änderungskündigung beendet werden.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam.[1] Sie hat schriftlich zu erfolgen.[2] Sie geht dem Empfänger zu, wenn sie in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist.

 
Praxis-Beispiel

Übergabe der Kündigung

Persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten des Empfängers.

Zugegangen ist die Kündigung erst, wenn dem Empfänger nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Kenntnisnahme möglich ist. Dies ist praktisch bedeutsam, wenn ein Kündigungsschreiben erst am Abend in den Briefkasten eingeworfen wird. Zugang erfolgt dann erst am nächsten Morgen, weil dann üblicher Weise die Briefkästen geleert werden.

Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dafür ist generalisierend zu betrachten, wann für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten sind geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen.

Entgegen der Auffassung vieler LAG kann nach dem BAG nicht auf Normalarbeitszeiten Vollzeitbeschäftigter abgestellt werden und deshalb darf auch nicht pauschal darauf abgestellt werden, dass der Empfänger normalerweise um 17.00 Uhr von der Arbeit kommt und dann erst den Briefkasten leert, weil nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung überhaupt kernerwerbstätig ist und erhebliche Teile d...

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