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Kündigungsschutz / 1.2 Anwendbarkeitsvoraussetzung: Erfüllung Wartezeit

Christoph Tillmanns
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Weitere Voraussetzung für das Eintreten des Kündigungsschutzes ist ein mehr als 6-monatiger Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Abgehoben wird hierbei auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht darauf, ob der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums auch tatsächlich gearbeitet hat. Somit genießt auch ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz, der zunächst 3 Monate gearbeitet hat und anschließend 3 Monate arbeitsunfähig krank war. Die Beschäftigungszeit darf allerdings nicht durch einen vertragsfreien Zeitraum unterbrochen werden.[1]

Für die Frage des Ablaufs der 6-Monatsfrist kommt es nicht auf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist oder auf den Zeitpunkt des Absendens der Kündigung an, sondern allein auf deren Zugang. Der Arbeitgeber kann somit noch am letzten Tag der 6-Monatsfrist dem Arbeitnehmer die Kündigung zustellen lassen, auch wenn die zu beachtende Kündigungsfrist erst 6 Wochen oder später endet. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. § 193 BGB findet für den Zugang der Kündigung keine Anwendung, d. h. dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die es bestanden haben muss, damit der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, sich nicht verlängert, wenn die Wartezeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet.

[1] BAG, Urteil v. 23.9.1976, 2 AZR 309/75.

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