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BAG Urteil vom 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die sechsmonatige Wartezeit iS des KSchG § 1 Abs 1 setzt sich auch dann ununterbrochen fort, wenn in ihrem Verlauf das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird, sich daran aber ohne zeitliche Unterbrechung ein weiteres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber anschließt. Dieser Fall ist gegeben, wenn im Land Berlin ein Arbeitnehmer mit jeweils selbständigem Arbeitsvertrag aus dem Verwaltungsbereich des einen Senators ohne zeitliche Unterbrechung in den eines anderen Senators überwechselt.

2. Das Grundrecht aus GG Art 12 auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schließt es nicht aus, daß einem Arbeitnehmer nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen gekündigt werden kann.

 

Normenkette

GG Art. 12; BGB § 620; BezVwG BE § 2 Fassung 1971-07-05; SchulG BE § 2 Fassung 1966-09-13; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 14.04.1975; Aktenzeichen 5 Sa 41/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437749

BAGE 28, 176-187 (LT1-2)

BB 1977, 194 (LT1-2)

DB 1977, 213-215 (LT1-2)

NJW 1977, 1311

NJW 1977, 1311-1312 (LT1-2)

RdA 1977, 123-126 (LT1-2)

SAE 1977, 153-157 (LT1-2)

AP § 1 KSchG 1969 Wartezeit (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, ES 1020 Nr 168 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 168 (LT1-2)

EzA § 1 KSchG 1969, Nr 35 (LT1-2)

MDR 1977, 344-345 (LT1-2)

PersV 1978, 250-254 (LT1-2)

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