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Kündigung (ordentliche) von Wohnraum / 4.2 Eigenbedarf

Alexander C. Blankenstein
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Nach der Bestimmung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er "die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt". Eigenbedarf stellt also ebenfalls ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dar.

 
Praxis-Beispiel

Die pflegebedürftige Mutter

Die 86-jährige pflegebedürftige Mutter des Vermieters lebt allein in einer Mietwohnung. Der Vermieter, der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist und eine Wohnung in diesem Haus bewohnt, möchte sie zu sich holen und in einer der anderen Wohnungen in seinem Haus unterbringen, damit er sie dort pflegen kann. Aus diesem Grund kündigt er seinem Mieter.

Von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung ist, dass der Eigenbedarf nicht nur vorgeschoben ist, sondern tatsächlich besteht. Für eine Eigenbedarfskündigung reicht eine sogenannte "Vorratskündigung", der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, grundsätzlich nicht aus.[1] Beabsichtigt also der Vermieter, die Mutter zu sich zu holen, will diese aber gar nicht umziehen und steht sodann die Wohnung leer, ist die Kündigung unwirksam.

Eigenbedarf liegt stets vor, wenn der Vermieter den Wohnraum für

  • sich selbst,
  • Familienangehörige oder
  • Haushaltsangehörige

benötigt.

[1] BGH, Beschluss v. 11.10.2016, VIII ZR 300/15.

4.2.1 Privilegierter Personenkreis betroffen?

4.2.1.1 Eigennutzung durch den Vermieter

Der Vermieter kann das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst benötigt. Es ist insoweit unerheblich, ob neben ihm selbst noch andere Personen in die Wohnung einziehen werden. Handelt es sich um mehrere Vermieter, genügt es, wenn einer der Vermieter Eigenbedarf hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vermietende Geschwister

Den beiden Geschwistern i...

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