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Kraftfahrzeugsteuer: Einordnung von Fahrzeugen / 2.1.2 Von der Fahrzeugart abhängige Begünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer

Dieter Zens
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Linienverkehr

Eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Linienverkehr nach § 3 Nr. 6 KraftStG kommt nur für Kraftomnibusse und Pkw mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie für Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, in Betracht. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 % der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich begünstigt ist insbesondere der genehmigungspflichtige Linienverkehr nach §§ 42, 42a PBefG im öffentlichen Personennahverkehr und auch im Personenfernverkehr sowie die regelmäßige Beförderung nach § 43 PBefG besonderer Fahrgastgruppe in Form von Berufs- oder Werksverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten oder Theaterfahrten. Abzugrenzen hiervon sind Fahrten im Gelegenheitsverkehr nach § 46 PBefG, wie der Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten bzw. Fernziel-Reisen sowie der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen.

Land- und Forstwirtschaft

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG kommt nur für Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge[1] und einachsige Kraftfahrzeuganhänger in Betracht. Nicht begünstigt sind jedoch Sattelzugmaschinen und Sattelauflieger; auch für die Einordnung eines Fahrzeugs als Sattelzugmaschine ist die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung (§§ 13, 14 FZV) dokumentierte Einstufung maßgebend. Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich intensiv mit der diesbezüglichen Einstufung von Fahrzeugen, insbesondere der verkehrsrechtlichen Unterscheidung und den daraus resultierenden Folgen für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung, auseinandergesetzt.[2] Voraussetzung ist, dass solche Fahrzeuge ausschließlich

  • in land- oder fo...

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