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Kraftfahrzeug: steuerliche Behandlung der Haltung und Nu ... / 3 Veräußerung betrieblicher Kraftfahrzeuge

Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
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Rz. 68

Bei einem zu 100 % betrieblich genutzten Kfz berechnet sich der Veräußerungsgewinn (bzw. -verlust) wie bei allen anderen abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens: Veräußerungserlös abzüglich aktueller Buchwert.

 

Rz. 69

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz, das auch privat genutzt wurde, veräußert, so errechnet sich der Veräußerungsgewinn ebenso aus der Gegenüberstellung des Verkaufspreises mit dem Buchwert, ohne dass der Teil der AfA, der auf die private Nutzung entfällt, berücksichtigt werden kann.[1] Denn bei der Nutzungsentnahme ist die AfA nur ein Rechenposten im Rahmen des Ansatzes der Selbstkosten. Es findet keine teilweise Entnahme des Wirtschaftsgutes Kfz in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Gegen diese z. T. umstrittene Rechtsauffassung ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde anhängig.[2]

Bei der Bewertung der Kfz-Nutzungsentnahme im Jahr der Veräußerung des Kfz ist zu beachten, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Kfz nicht die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Privatnutzungsanteils im Veräußerungsjahr mindert, denn die Entnahme durch die Privatnutzung eines Wirtschaftsguts und dessen spätere Veräußerung sind unterschiedliche Vorgänge, zwischen denen kein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.[3]

[1] BFH, Urteil v. 24.9.1959, IV 38/58 U, BStBl 1959 III S. 466; vgl. auch BFH, Urteil v. 12.12.1973, VIII R 40/69, BStBl 1974 II S. 207 und Urteil v. 23.4.1985, VIII R 300/81, BFH/NV 1986 S. 18 sowie BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 9/18, BStBl 2020 II S. 845, DStR 2020 S. 2364.
[2] BVerfG, Verfahren 2 BvR 2161/20 – eingegangen am 20.1.2022.
[3] Vgl. BFH, Urteil v. 26.1.1994, X R 1/92, BStBl 1994 II S. 353.

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