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Konzernabschlussprüfung / 3 Objekte der Konzernabschlussprüfung

Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
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3.1 Einzelabschlüsse als Grundlagen des Konzernabschlusses

 

Rz. 26

Für die Prüfung von Konzernabschlüssen deutscher Mutterunternehmen sind die entsprechenden Regelungen des Handelsgesetzbuches ausschlaggebend. Die Prüfungsobjekte lassen sich dabei aus § 317 Abs. 1 – 5 HGB ableiten. Die Besonderheit eines Konzernabschlusses liegt in der Tatsache, dass sich der Konzernabschluss aus den Einzelabschlüssen aller Konzernunternehmen ergibt. Um die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss angemessen beurteilen zu können, muss der Abschlussprüfer auch die jeweiligen Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen prüfen (§ 317 Abs. 3 Satz 1 HGB). Sofern diese von einem anderen Abschlussprüfer geprüft wurden, "[…] hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren" (§ 317 Abs. 3 Satz 2 HGB). Der Prozess der Konzernabschlusserstellung wird in Abb. 1[1] dargestellt.

 

Rz. 27

Die ursprünglichen Einzelabschlüsse, die auch als Handelsbilanzen I (HB I) bezeichnet werden, genügen i. d. R. nicht dem Einheitlichkeitsprinzip. Der Konzernabschluss kann seine Informationsfunktion nur erfüllen, wenn das darin abgebildete Zahlenmaterial ein Mindestmaß an formeller und materieller Einheitlichkeit bietet.[2] Deshalb sind im Rahmen der Konzernabschlusserstellung in aller Regel Adaptionsmaßnahmen erforderlich, welche zu neuen Einzelabschlüssen führen, die den konzerneinheitlichen Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen. Diese angepassten Abschlüsse werden als Handelsbilanzen II bezeichnet.[3]

Abb. 1: Prozess der Konzernabschlusserstellung

 

Rz. 28

Auch die angepassten Einzelabschlüsse müssen durch den Konzernabschlussprüfer geprüft werden. Die Sicherstellung der formellen Einheitlichkeit erfordert einen einheitlichen Stichtag der in den Konzernabschluss einbezogenen Einzelabschüsse (§ 299 Abs. 2 Satz 1 HGB)...

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