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Konzernabschlusspolitik nach HGB und IFRS / 4.3.7 Latente Steuern

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 41

Konzernbilanzpolitische Spielräume ergeben sich vor allem aus der Bestimmung des Steuersatzes, der Höhe der einbezogenen Verlustvorträge und der Möglichkeit der Verrechnung der latenten Steuern nach § 306 HGB mit denen nach § 274 HGB (§ 306 Satz 3 HGB). Über diese Verrechnung lebt das Aktivierungswahlrecht aus dem Einzelabschluss im Konzernabschluss für diese Sachverhalte fort. Nur für die Konsolidierung ist der Einbezug auch der aktiven latenten Steuern gefordert.

Bei der Berechnung latenter Steuern, bei der sowohl nach HGB als auch nach IFRS die Wirkungen der Mindestbesteuerung nicht zu berücksichtigen sind,[1] bestehen folgende Ermessensspielräume:[2]

  • Ansatz des bei der Entstehung der zeitlichen Differenzen geltenden gegenwärtigen Steuersatzes oder des bei der Auflösung der zeitlichen Differenzen geltenden künftigen Steuersatzes, auch unter Berücksichtigung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer,
  • Anwendung eines in- oder ausländischen Steuersatzes und
  • Höhe der einzubeziehenden Verlustvorträge, wobei diese nach § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB innerhalb von 5 Jahren realisiert sein müssen.

Nach §§ 274 Abs. 1 und 306 Satz 3 HGB kann durch Ausweis nur eines Postens oder Nichtsaldierung Einfluss auf die Darstellung der Vermögenslage genommen werden. Nach § 314 Abs. 1 Nrn. 21 bis 22a HGB sind erläuternde Anhangangaben erforderlich.[3]

 

Rz. 42

Auch die IFRS räumen bei der Bilanzierung latenter Steuern geringe Ermessensspielräume ein. Gemäß IAS 12.47 ist der Steuersatz zu wählen, der im Jahr der Umkehrung der zeitlichen Differenzen und quasi-permanenten Differenzen gilt. Dabei werden die Steuersätze verwandt, die zum Bilanzstichtag gültig oder angekündigt sind. Nach IAS 12.74 sind aktive und passive latente Steuern unter bestimmten Voraussetzungen zu saldieren. Zudem sind auch Verlustv...

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