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Konzernabschlusspolitik nach HGB und IFRS / 2 Ziele der Konzernbilanzpolitik

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 6

Bei den Zielen der Konzernabschlusspolitik ist zwischen internen und externen Zielen zu differenzieren. Interne Ziele ergeben sich aus dem Informationsbedürfnis des Managements zur Steuerung des Konzerns. Externe Ziele sind gerichtet auf die Informationsbedürfnisse externer Adressaten, vor allem Anteilseigner und Kapitalgeber.

 

Rz. 7

Durch die Beeinflussung der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage kann das Informationsziel des Konzernabschlusses für externe Adressaten, das grundsätzlich in § 297 Abs. 2, 3 HGB geregelt ist, beeinträchtigt werden, was allerdings bereits als Graubereich eines Gesetzesverstoßes einzuordnen ist. Im Konzernlage- und -nachhaltigkeitsbericht sind zudem Risiken, Chancen und Auswirkungen anzugeben, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ebenfalls beeinflussen können und daher ebenfalls zu betrachten sind.

 

Rz. 8

Das Konzernergebnis unterliegt keinerlei gesetzlicher Regelung über die Ergebnisverwendung, aber es kann Auswirkungen auf die Ausschüttungserwartung haben, zumal nach § 314 Abs. 1 Nr. 26 HGB die Ergebnisverwendung des Mutterunternehmens im Konzernanhang anzugeben ist.[1]

 

Rz. 9

Durch Konzernabschlusspolitik können die 2024 rückwirkend erhöhten Größenkriterien[2] nach § 293 Abs. 1 HGB[3] so gesteuert werden, dass im Extremfall die Aufstellung eines Konzernabschlusses entfällt, ausgenommen sind gem. § 293 Abs. 5 HGB kapitalmarktorientierte Unternehmen.

 

Rz. 10

Ebenfalls können die Verhaltensweisen Dritter beeinflusst werden. Der Konzernabschluss dient Externen als eine Grundlage für ihre Entscheidungen in ihren Beziehungen zu dem Konzernverbund:

  • Der Anteilseigner entnimmt dem Konzernabschluss Informationen mit dem Ziel, Signale zu erkennen, ob er Anteile kaufen oder verkaufen soll. Sein Interesse gilt hauptsächlich den zu er...

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