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Konsignationslager / 3.1 Sachverhalt

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Unternehmer U aus Deutschland hatte bei einem Kunden K (Unternehmer mit zutreffender USt-IdNr. aus den Niederlanden) 2023 in den Niederlanden eine Maschinenstraße errichtet. In den Vertragsbedingungen zur Errichtung dieser Maschinenstraße war vereinbart worden, dass U innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren notwendige Austausch- und Ersatzteile für diese Anlage vor Ort bereithalten muss. Eine Bezahlung der Austausch- und Ersatzteile erfolgt aber erst jeweils nach Verwendung durch K.

Im Januar 2025 versendet U von Deutschland aus das Bauteil B-1 (Selbstkosten 5.000 EUR), das Bauteil B-2 (Selbstkosten 6.000 EUR) sowie das Bauteil B-3 (Selbstkosten 8.000 EUR) zu K in die Niederlande. K, der bei Abschluss des Vertrags seine USt-IdNr. gegenüber U verwendet hatte, nimmt die Teile in seine Lagerräume (Konsignationslager) auf und führt die notwendigen Aufzeichnungen. Eine Zahlungsverpflichtung für K ergibt sich aber noch nicht, die Verfügungsmacht an den Gegenständen verbleibt bei U.

Wegen einer vom Kunden im April 2025 vorgenommenen Modifikation der Anlage werden die beiden Bauteile B-1 und B-2 nicht mehr für diese Maschinenstraße benötigt, sodass absprachegemäß das Bauteil B-1 Anfang Mai 2025 wieder zu U nach Deutschland zurückgesandt wird. Ebenfalls absprachegemäß wird gleichzeitig im April 2025 das Bauteil Typ B-2 zu einer selbstständigen Tochtergesellschaft des K ebenfalls in den Niederlanden transportiert, die das Ersatzteil noch nicht bezahlt und in ihr Konsignationslager aufnimmt. Es ist geplant, dass das Bauteil B-2 noch in 2025 an die Tochtergesellschaft von K – die gegenüber U ihre niederländische USt-IdNr. verwendet hat – geliefert werden soll.

Bauteil B-3 wird im August 2025 bei einem Einbruch in die Lagerräume des K von Unbekannten entwendet. Die Versicherung des U er...

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