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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 3.4 Ärztliche Untersuchung (Absatz 3)

Klaus Beckerle
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Nach § 3 Abs. 3 TV-V ist der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung berechtigt, den Arbeitnehmer durch einen Vertrauensarzt dahingehend untersuchen zu lassen, ob er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.

Nach dieser Bestimmung erfolgt die Untersuchung nicht durch einen vom Arbeitgeber bestimmten Arzt, sondern durch den Vertrauensarzt.

Vertrauensarzt ist derjenige, der gemeinsam von den Betriebsparteien festgelegt worden ist (Protokollerklärung Nr. 1). Unter "Betriebsparteien" sind im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes Arbeitgeber und Betriebsrat und im Geltungsbereich eines Landespersonalvertretungsgesetzes Dienststelle und Personalrat zu verstehen.

In der Regel wird der Betriebsarzt im Sinne der Arbeitssicherheitsvorschriften der Vertrauensarzt sein. Zu beachten ist jedoch, dass die Überprüfung von Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 3 ASiG nicht Aufgabe der Betriebsärzte ist. Diese Regelung untersagt es dem Betriebsarzt jedoch nicht, einen erkrankten Arbeitnehmer daraufhin zu untersuchen, ob seine gesundheitliche Eignung einer Weiterbeschäftigung auf dem betreffenden Arbeitsplatz entgegensteht und das Ergebnis dieser Untersuchung ggf. dem Arbeitgeber mitzuteilen.

 
Praxis-Tipp

Es empfiehlt sich, ausdrücklich mit dem Betriebsarzt eine Untersuchungspflicht auch für den Fall der Überprüfung von Krankmeldungen zu vereinbaren.

Der Arbeitnehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet.[1] Er hat den untersuchenden Arzt insoweit von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, als es das Ziel der Untersuchung erfordert. Darüber hinaus hat er den untersuchenden Arzt über vorangegangene Erkrankungen zu unterrichten und früher behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem...

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