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Klingelschilder (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

Nicht nur die Veränderung der äußeren Ansicht durch die Montage von Trennwänden, Balkonverkleidungen, Markisen kann einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand zur Folge haben. Auch die eigentlich als Kleinigkeit anzusehende Bestellung und Montage von Klingel- und Briefkastenschildern birgt in mancher Verwaltungseinheit einen nicht zu unterschätzenden Arbeitsaufwand.

1 Einführung

Briefkasten- und Klingelanlage sind zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

Als Bestandteil der Briefkasten- und Klingelanlage ist somit auch das eigentliche Klingel- bzw. Briefkastenschild (Namensschild) dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.

 
Hinweis

Einheitliche Gestaltung

Da eine einheitliche Gestaltung des Eingangsbereichs mit der dortigen Briefkasten- bzw. Klingelanlage nur unter Verwendung einheitlicher Namensschilder gegeben ist, sind auch die Namensschilder dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet.

Aus dieser regulativen Wirkung auf die einheitliche Gestaltung des Klingel- und Briefkastenschilds folgt, dass die zentrale Bestellung und Anbringung der Klingel- und Briefkastenschilder durch die Verwaltung ebenfalls im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung zu erfolgen hat. Sie stellt in aller Regel insoweit gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums dar, die von untergeordneter Bedeutung ist und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer führt, weshalb es keiner Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedarf.

[1] OLG Köln, Beschluss v. 26.8.2002, 16 Wx 126/02, NZM 2002, 865.

2 Kosten und Kostenverteilung

Die Kosten für die Erneuerung von Klingel- bzw. Briefkastenschildern gehören zu den Kosten der allgemeinen Verwaltung und sind somit auch in der Jahresabrechnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer zu verteilen, so nicht ein hiervon abweichender Kostenverteilungsschlüssel vereinbart ist.

Die Wohnungseigentümer haben allerdings die Beschlusskompetenz zu interessengerechter und verursacherorientierter Kostenverteilung. Auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer über eine entsprechende Kostenbelastung der einzelnen Wohnungseigentümer beschließen, zu deren Gunsten die Erneuerung der Klingel- und Briefkastenschilder erfolgt.[1] Hierzu genügt grundsätzlich ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Die Verrechnung der entstandenen Kosten kann dann in der Jahreseinzelabrechnung des betreffenden Wohnungseigentümers erfolgen.

Einer verursacherorientierten Kostentragung kann somit Rechnung getragen werden. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass der Verwaltung die entsprechenden Mieterwechsel auch namentlich gemeldet werden. Dem Eigentümer sollte jedoch ein kurzer Rechnungsbeleg über die entstandenen Kosten mit dem Hinweis übermittelt werden, dass eine Verrechnung in der Jahresabrechnung erfolgt.

[1] Vgl. BGH, Urteile v. 22.3.2024, V ZR 81/23 und V ZR 87/23.

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