Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Köln Beschluss vom 26.08.2002 - 16 Wx 126/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Mangels anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung sind die in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen einer gemeinschaftlichen Sprechanlage eines Hauses Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer. Die Kosten der Reparatur einer solchen Sprechstelle sind daher vom jeweiligen Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 213/02)

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 204/00)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Köln vom 2.5.2002 – 29 T 213/01 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.100 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Entscheidung des LG ist, soweit es das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, aus Rechtsgründen – was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) – nicht zu beanstanden.

Das LG hat eine Kostenerstattungspflicht der Eigentümergemeinschaft für die Reparatur der Fenster (868,82 DM) und die der Sprechstelle in der Wohnung der Beteiligten zu 1) (250,70 DM) verneint sowie den in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag zur zentralen Klingel- und Sprechanlage des Gebäudes als insgesamt zum Gemeinschaftseigentum gehörend abgewiesen und teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung im wesentlichen angeführt: Kostenerstattung für die Reparatur der Fenster könne die Beteiligte zu 1) von der Eigentümergemeinschaft nicht verlangen infolge ihres Versäumnisses, ihre Gewährleistungsansprüche gegen den von ihr für eigene Rechnung beauftragten Fensterbauer auch durchzusetzen. Ebenso wenig könne sie Reparaturkostenersatz bezüglich der Sprechstelle in ihrer Wohnung aus Finanzmitteln der Eigentümergemeinschaft beanspruchen, denn dabei handele es sich nicht um Gemeinschaftseigentum sondern um ihr Sondereigentum. Die zentrale Klingel- und Sprechanlage des Hauses gehöre zum Gemeinschaftseigentum nur bis zum Abzweig der Leitungen in die einzelnen Wohnungen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Sprechstelle in der Wohnung zum Betrieb der gesamten Klingel- und Sprechanlage zwingend erforderlich sei, bestünden nicht, zumal nicht dargetan sei, dass diese durch den Defekt in der Sprechstelle etwa insgesamt ausgefallen war.

Die Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das AG eine Erstattungspflicht der Gemeinschaft hinsichtlich der verauslagten Kosten über 868,82 DM für die Fensterreparatur gem. der Rechnung der Fa. R. vom 19.12.1997 (Bl. 58, 54 GA) verneint. Rechtsfehler sind in der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch ersichtlich, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Schreibens der Beteiligten zu 1) an die Firma W. vom 10.2.1995 (Bl. 57 GA), in dem sie der Fa. wegen aufgetretener Undichtigkeiten der von dieser im Jahre 94 eingebauten Fenster eine Nachbesserungsfrist setzt („bereits angefangene Arbeiten” zu beenden). Weil die Beteiligte zu 1) in eigener Regie und auf eigene Rechnung einen Fensteraustausch im Jahre 1994 vorgenommen hatte, trägt sie demgemäss auch das Risiko, dass für die vereinbarte und bezahlte Vergütung der Fensteraustausch sach- und fachgerecht erledigt wird, dh es ist konsequenterweise dann allein ihre Sache, etwaige ihr erwachsene Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Soweit sie das nicht macht und ihr durch die Beauftragung einer anderen Firma mit der Nachbesserung der Fenster Kosten anfallen, ohne diese von der Firma W. erstattet zu bekommen, kann mit diesen Auslagen, auch wenn die neuen Fenster selbstverständlich wiederum Gemeinschaftseigentum sind, nicht die Gemeinschaft belastet werden.

2. Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass die Wohnungssprechstellen der zentralen Hausklingel- und Sprechanlage zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentümers gehören und deshalb nicht die Eigentümergemeinschaft gem §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Kosten für die Beseitigung der Störung an der Sprechstelle in der Wohnung der Beteiligten zu 1) zu tragen hat.

a) Mit Recht hat das LG den erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag auf Feststellung, dass die gesamte Klingel- und Sprechanlage des Hauses einschließlich der Sprechstellen in den einzelnen Wohnungen Gemeinschaftseigentum ist und der gemeinschaftlichen Instandhaltungspflicht unterliegt, abgewiesen.

Soweit es nicht um die Sprechstellen, sondern die übrigen Teile der zentralen Klingel- und Sprechanlage geht, gilt das schon deshalb, weil die Frage, dass die Teile Gemeinschaftseigentum sind, zwisch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    117
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    33
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    25
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    13
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    12
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    11
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    9
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    9
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    7
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    7
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Sonderumlagen, Erhaltungsrücklage und Darlehensaufnahme ... / 2.3.3 Liquiditätsentnahmen
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grunddienstbarkeit / 5 Berechtigte
    4
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Das große Verwalter-Handbuch
Das große Verwalter-Handbuch
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die Immobilienverwaltung - jetzt überarbeitet in der 10. Auflage! Es stellt den tatsächlichen Ablauf der Verwaltung im Alltag dar und beleuchtet auch die juristischen Aspekte der Verwaltung von Wohnungseigentum.


Sprechanlange: Die einzelnen Sprechstellen in den Sondereigentumseinheiten gehören grundsätzlich zum Sondereigentum
Sprechanlange: Die einzelnen Sprechstellen in den Sondereigentumseinheiten gehören grundsätzlich zum Sondereigentum

  Leitsatz Sprechstellen im Wohnungseigentum gehören grundsätzlich zum Sondereigentum  Normenkette (§§ 5, 14, 16 Abs. 2, 21 WEG)  Kommentar Soweit keine anderen Vereinbarungen in der Teilungserklärung getroffen sind, gehören die in den jeweiligen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren