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Kaufpreisraten/-renten / 1.2.1 Veräußerer hat ein Wahlrecht

Hans Walter Schoor
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Die Gegenleistung für eine Leibrente kann auch in der Veräußerung eines Unternehmens bestehen.

[1]

Unter einer Leibrente i. S. d. § 759 BGB ist ein einheitliches nutzbares Recht zu verstehen, das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen.[2]

Bei der Veräußerung eines Betriebs-, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen wagnisbehaftete wiederkehrende Bezüge, wie z. B. eine betriebliche Veräußerungsrente auf die Lebenszeit des Veräußerers, gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen steuerlich ein Wahlrecht (sog. Veräußererwahlrecht) zu: Er kann wählen zwischen einer

  • tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Veräußerung und einer
  • verzögerten sukzessiven Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit im jeweiligen Jahr des Zuflusses.[3]

     
    Hinweis

    Grund für das Wahlrecht

    Das Wahlrecht zugunsten der Zuflussbesteuerung wird damit begründet, dass der Veräußerer häufig nicht über Mittel verfügt, um den Barwert der Veräußerungsrente versteuern zu können.[4]

[1] BGH, Urteil v. 13.3.1980, III ZR 179/78, HFR 1981 S. 128.
[2] BFH, Urteil v. 22.10.2014, II R 4/14, BStBl 2015 II S. 237, Rn. 26.
[3] BFH, Urteil v. 20.7.2010, IX R 45/09, BStBl 2010 II S. 969; BFH, Beschluss v. 11.8.2011, VIII B 34/11, BFH/NV 2011 S. 2039.
[4] Leingärtner, RWP 1984/1128 SG 1.3 S. 1111 in einer Anmerkung zu BFH, Urteil v. 26.7.1984, IV R 137/82, BStBl 1984 II S. 829.

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