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Kapitel 7: Aktiva und Passiva betreffende Fragestellungen / 3.2.1.1 Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare Verpflichtungen

Prof. Dr. Thilo Schülke, Dr. Jan Faßhauer
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3.2.1.1.1 Erstbewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

3.2.1.1.1.1 Geltungsbereich des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB

 

Rz. 350

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen sind ein Unterfall der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.[1] Sie sind dementsprechend gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlichen Erfüllungsbetrag zu bewerten. Dasselbe gilt für vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen. Die Besonderheit dieser Verpflichtungen besteht darin, dass das Gesetz u. a. abweichende Regelungen für die Abzinsung vorsieht. Zudem sind sie von Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Gesellschaften gesondert auszuweisen (vgl. § 266 Abs. 3 B 1. HGB).

[1] Tiedchen, in: BeckOGK-BilR, § 253 HGB Rn. 57.

3.2.1.1.1.2 Berechnungsgrundlagen

 

Rz. 351

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen sind wie andere Rückstellungen auch mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu erwartenden Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dementsprechend ist die künftige Preis- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Übertragen auf Altersversorgungsverpflichtungen bedeutet dies, dass die erforderliche Schätzung insbesondere künftige Lohn-, Gehalts- und Rententrends berücksichtigen muss.[1] Die Berücksichtigung dieser Entwicklungen setzt aber – wie stets bei der Rückstellungsbewertung – voraus, dass hinreichend objektive Anhaltspunkte für die fragliche Entwicklung existieren. Externe singuläre Ereignisse müssen unberücksichtigt bleiben.[2]

 

Rz. 352

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Das Gesetz macht keine näheren Vorgaben, wie im Falle von Altersversorgungsverpflichtungen die Höhe der Rückstellung zu ermitteln ist. Praktisch ergeben sich jedoch gewisse Bewertungsparameter, die zu beachten sind:[3]

  • die Höhe der versprochenen Rente (entweder als Festbetrag oder als Prozentsatz des zuletzt erreichten Brutto-Monatsverdienstes)
  • der Diskon...

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