Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
3.2.1.1.5.1 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Rz. 473
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Grundlagen
Für Verbindlichkeiten ist eine Rückstellung zu bilden, wenn Grund oder Höhe einer Verpflichtung ungewiss sind. Hinsichtlich der Bewertung ist daher zu unterscheiden:
- Steht die Höhe der möglicherweise entstehenden Verpflichtung fest?
- Ist die Höhe einer sicher bestehenden Verpflichtung ungewiss?
Im ersten Fall, in dem nur das "Ob", nicht aber die Höhe der Verpflichtung ungewiss ist, ist umstritten, ob die Rückstellung mit dem Nominalwert anzusetzen oder ob aufgrund der Unsicherheit der Entstehung ein dem Risiko entsprechender Abschlag vorzunehmen ist. Für eine Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit spricht, dass die Abbildung ökonomischer Sachverhalte entsprechende Wahrscheinlichkeiten berücksichtigen muss. Es erscheint unangemessen, sichere und unsichere Verpflichtungen bzgl. der Höhe gleich zu behandeln. Andererseits widerspricht die Berücksichtigung allgemein-statistischer Risiken dem Grundsatz, dass bilanziell die effektive wirtschaftliche Belastung dargestellt werden soll, die dem Kaufmann droht. Denn tatsächlich geht es um eine "Entweder-Oder-Entscheidung". Die wirklich zu erwartende Belastung kann daher nicht dargestellt werden. Entsprechend dem Vorsichtsprinzip ist daher der volle Wert der möglichen Belastung anzusetzen.
Rz. 474
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ist lediglich die Höhe der Verpflichtung ungewiss, so ist gem. der Vorgabe, nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu bewerten, unter Beachtung des Vorsichtsprinzips der wahrscheinlichste Wert anzusetzen, der das Unternehmen belasten wird. Im Falle mehrerer gleich hoher Eintrittswahrscheinlichkeiten, ist der höchste Wert anzusetzen. Eine gleich große Wahrscheinlichkeit liegt dabei nicht nur vor, wenn diese – in Prozent ausgedrückt – absolut identi...