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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 3.1.2.1.6 Ansatz von Rückstellungen (allgemein)

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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3.1.2.1.6.1 Allgemeine Ansatzkriterien

 

Rz. 432

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Rückstellungsbegriff umfasst nach IAS 37.10 Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind. Im Hinblick auf den dabei verwendeten Schuldenbegriff greift IAS 37 in den Definitionen die im Rahmenkonzept aus dem Jahr 2010 definierten Abgrenzungsmerkmale noch einmal auf.

Eine Rückstellung ist demnach nach IAS 37.14 verpflichtend zu passivieren, wenn die folgenden Ansatzkriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Das bilanzierende Unternehmen hat eine rechtliche (legal) oder faktische (constructive) gegenwärtige Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis.
  • Der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung ist wahrscheinlich.
  • Die Höhe der Verpflichtung ist verlässlich schätzbar.

3.1.2.1.6.2 Gegenwärtige Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis

 

Rz. 433

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die beiden in IAS 37.14(a) zusammengefassten Kriterien der gegenwärtigen Verpflichtung (present obligation) und des vergangenen Ereignisses (past event) sind untrennbar miteinander verknüpft; schließlich bedarf es für das Vorliegen einer gegenwärtigen Verpflichtung eines Ereignisses in der Vergangenheit, welches diese auslöst. Man spricht dabei von einem verpflichtenden Ereignis (obligating event). Mit diesem Kriterium stellt der IASB klar, dass eine Rückstellungsbildung nur dann in Frage kommt, wenn das Unternehmen keine realistische Alternative zur Erfüllung der durch das verpflichtende Ereignis entstandenen Verpflichtung hat (IAS 37.17). In der Literatur wird in diesem Kontext auch von Unentziehbarkeit gesprochen.[1] Damit sich das Unternehmen der Verpflichtung nicht mehr entziehen kann, muss

  1. die Erfüllung der Verpflichtung entweder rechtlich durchsetzbar (enforcable by law) sein oder
  2. das Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Gründe faktisch keine Alternative zu ihrer Erfüllung hab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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